In der Probezeit können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber schnell und unkompliziert voreinander trennen - normalerweise. Ist im Vertrag aber eine spezielle Klausel enthalten, kann das Auseinandergehen auch länger dauern, so die ARAG Experten. Üblicherweise gilt eine Probezeit sechs Monate, in diesem Zeitraum kann von beiden Seiten ohne weitere Vereinbarung mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Enthält der vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertrag aber eine Klausel mit einer längeren Kündigungsfrist, gilt diese auch in der Probezeit. Einzige Ausnahme: Die Formulierung macht unmissverständlich deutlich, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll. So urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az.: 6 AZR 705/15).
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Kündigungsfrist in der Probezeit
- Rudolf Huber/wid - 29. März 2017, 14:04 Uhr
In der Probezeit können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber schnell und unkompliziert voreinander trennen - normalerweise. Ist im Vertrag aber eine spezielle Klausel enthalten, kann das Auseinandergehen auch länger dauern, so die ARAG Experten.
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